Offenlegung der Besteuerungsunterlagen (§ 364 AO) als wichtiger „Streithelfer“
Gemäß § 364 AO (vgl. auch die Parallelvorschrift in § 75 AO) sind dem Steuerpflichtigen die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Besteuerungsunterlagen im Sinne von § 364 AO sind alle Schriftstücke und Daten, insbesondere alle Beweismittel und…
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