Haftungsbescheid – Aussetzung der Vollziehung ohne Zinsen

Bei der Abwehr von Haftungsbescheiden wird zuweilen nur Einspruch eingelegt und der parallele Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) vergessen. Das ist gefährlich, denn trotz Einspruch ist die streitige Haftungssumme fällig und vollstreckbar.

Grundsatz: AdV-Zinsen

Ein AdV-Antrag verhindert – vorläufig – die Fälligkeit und damit auch Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamtes. Haben später der Einspruch oder die Klage ganz oder teilweise keinen Erfolg, z. B. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht, dann stellt sich die Frage, ob man dem Finanzamt für die Dauer der Aussetzung Zinsen zahlen muss. Diese Frage beantwortet § 237 AO (AdV-Zinsen). Demnach fallen Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag an (6 % pro Jahr, § 238 AO). Das betrifft normale Steuerbescheide, z. B. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide.

Ausnahme aber bei Haftungsbescheiden

Bei Haftungsbescheiden besteht jedoch eine Besonderheit. Wenn das Finanzamt die Vollziehung eines Haftungsbescheides aussetzt, dann entstehen keine Zinsen gemäß § 237 AO, egal wie das Verfahren ausgeht. Denn diese Vorschrift ist auf Haftungsschulden nicht anwendbar.

Praxis-Tipp

Über AdV-Anträgen schwebt also nicht das „Damokles-Schwert“ der Verzinsung nach später erfolglosem Einspruchs- oder Klageverfahren. Egal, wie lange das Einspruchsverfahren dauert, es bleibt höchstens bei der ursprünglichen Haftungssumme. Umgekehrt gibt es bei erfolgreichen Rechtsbehelfen gegen Haftungsbescheide aber auch keine Erstattungszinsen (§ 233a AO) oder Prozesszinsen (§ 236 AO).[1] Die „Zinsentscheidung“ des BVerfG[2] und die Neufassung des § 233a wirkt sich bei Haftungsbescheiden also nicht aus.

Man darf daher nicht etwa die Stundung einer Haftungsschuld beantragen, wenn ein AdV-Antrag in Betracht kommt, denn bei einer Stundung entstehen Stundungszinsen (§ 234 AO) i. H. v. 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO).

Die „Zinsentscheidung“ des BVerfG und die darauf basierende Neuregelung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1a AO n. F. (1,8 % pro Jahr) bezieht sich ausdrücklich nur auf Zinsen nach § 233a AO, nicht dagegen auf Stundungszinsen nach § 234 AO.

[1] BFH, 23.08.2012, VI B 53/12; Rüsken in Klein, AO, § 233a Rn. 7 m. w. N., § 236 Rn. 3 m. w. N.

[2] BVerfG, 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.

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