Haftung bei Steuerhinterziehung – Vorsatz erforderlich

In dem Beitrag Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung habe ich über den in der Praxis meist schwierigen Kampf um die genaue Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) berichtet.

Dieser Kampf ist aber nicht nur strafrechtlich relevant. Beim Verdacht einer Steuerhinterziehung prüft das Finanzamt auch, ob der Betroffene für die hinterzogenen Steuern haftet, wenn er die Steuern nicht ohnehin selbst schuldet.

Haftung für Steuerschulden der Mandantin

Übertragen auf meinen Fall: Die Mandantin des Steuerberaters hatte einen Steuerschaden von ca. 100.000 € verursacht. Sie schuldete dem Finanzamt die hinterzogenen Steuern, konnte aber aufgrund Insolvenz nicht zahlen. Wäre der Steuerberater nun wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Mandantin verurteilt worden, hätte das Finanzamt gegenüber dem Steuerberater einen Haftungsbescheid – gestützt auf § 71 der Abgabenordnung (AO) – erlassen können. Im Ergebnis hätte dann der Steuerberater die Steuern seiner Mandantin bezahlen müssen. Für das Finanzamt natürlich eine feine Sache.

Aber: Vorsatz erforderlich

„Begehen“ einer Steuerhinterziehung (Täterschaft) oder „Teilnahme“ (Anstiftung, Beihilfe) an einer Steuerhinterziehung setzt aber Vorsatz voraus. Bloß leichtfertiges bzw. fahrlässiges Verhalten reicht für eine Haftung nach § 71 AO nicht aus. Da der Steuerberater „nur“ wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) verurteilt wurde, scheidet eine Haftung nach § 71 AO im Grundsatz aus.

Praxis-Tipp

Zu beachten ist jedoch, dass das Finanzamt an die Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist. Für eine Haftung ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung hätte es das Finanzamt allerdings einfach: Es kann die Feststellungen des Strafurteils einfach übernehmen, wenn der Betroffene dagegen nicht substanziierte Einwendungen erhebt und entsprechende Beweisanträge stellt.

Bei einem Freispruch oder – wie in meinem Praxisfall – bei einer Verurteilung nur wegen Leichtfertigkeit sieht es für das Finanzamt dagegen schwieriger aus. Es könnte zwar auch in einem solchen Fall ohne Bindung an das Strafurteil einen Haftungsbescheid erlassen. Doch muss das Finanzamt jetzt beweisen, dass der Betroffene eine Steuerstraftat begangen oder als Gehilfe bzw. Anstifter daran teilgenommen hat.

Bei Steuerberatern und sonstigen Berufsträgern ist bei einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 71 AO (Steuerhinterzieher-Haftung) die Rechtsprechung des BGH zum berufstypischen Verhalten zu beachten.

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