Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze bzw. Schnittstellen

Mit § 25e UStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 eine neue Haftungsnorm eingeführt. Danach haften Betreiber elektronischer Marktplätze (seit 01.07.2021: „Schnittstellen“) für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen anderer Unternehmer, die ihre Waren über diesen Marktplatz anbieten. Dadurch sollen USt-Ausfälle beim Internet-Handel bekämpft werden.

§ 25e UStG enthält zwei Haftungstatbestände: § 25e Abs. 1 und § 25e Abs. 4 UStG. Für die Haftung ist es irrelevant, ob die Marktplatzbetreiber und/oder Unternehmer (Händler) im Ausland oder im Inland ansässig sind.

Erstmalig hat sich das FG Saarland in 2021 (16.08.2021, 1 V 1139/21) in einem AdV-Verfahren näher mit der neuen Vorschrift befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Haftung. Hintergrund war, dass nach Auffassung des Finanzamtes der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht (hinreichend) nachkam. In einem solchen Fall darf das Finanzamt dies dem Marktplatzbetreiber mitteilen (§ 25e Abs. 4 UStG). Ab diesem Zeitpunkt haftet der Betreiber u. U. für die Steuern des Unternehmers. Folge und beabsichtigt ist, dass der Betreiber dem Unternehmer im Normalfall den Zugang zum Marktplatz (der Schnittstelle) sperrt, wodurch der Betreiber seine Haftung vermeiden kann. Das FG Saarland hält § 25e Abs. 4 UStG für unionsrechtskonform.

Zuvor wurde auf die Vorschrift zwar schon Bezug genommen in BFH, 29.04.2020, XI B 113/19. Dort war sie aber nicht entscheidungserheblich, da Streitjahre vor 2019 betroffen waren.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.