Haftungsbescheid auch ohne Leistungsgebot vollziehbar
Der Haftungsbescheid ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid hat jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO). Die aufschiebende Wirkung kann nur durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt (§ 361 Abs. 2…
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