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Haftungsbescheid vom Finanzamt? – Abwehrberatung, Einspruch und Finanzgerichtsverfahren durch spezialisierten Steuerfachanwalt

Streit um Erledigungsgebühr – Thüringer Finanzgericht bestätigt „anwaltliche Mitwirkung“

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Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 07.04.2026, 4 Ko 392/24

In einem Finanzgerichtsverfahren gegen einen Haftungsbescheid stritten das Finanzamt und ich für meinen Mandanten nach vollständiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch darüber, ob – neben der Verfahrens- und Terminsgebühr – auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG festzusetzen ist.

Sachverhalt

Im Klageverfahren ging es um einen Haftungsbescheid gegenüber einem Insolvenzverwalter. Das Finanzamt warf ihm Steuerhinterziehung zugunsten des Insolvenzschuldners vor. Darüber berichtete ich bereits.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Thüringer FG erörterte der Einzelrichter die Sach- und Rechtslage ausführlich und gab einen „nachdrücklichen Hinweis“, wonach die Klage Erfolg haben könne. Daraufhin erklärte das Finanzamt, den Haftungsbescheid aufzuheben (Vollabhilfe). Zugleich wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und es wurde sich auf eine hälftige Kostenteilung verständigt, die das Gericht auch so beschloss.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auf meinen Antrag auch eine (hälftige) 1,0‑Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV RVG festgesetzt. Das Finanzamt legte dagegen Erinnerung ein und argumentierte, meine Tätigkeit – insbesondere die Kommunikation mit der Haftpflichtversicherung des Mandanten – sei nur „Routine“ und durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Erinnerung des Finanzamtes zurück und bestätigte die Erledigungsgebühr. Nach ständiger BFH- und FG-Rechtsprechung setzt die Erledigungsgebühr eine besondere anwaltliche Mitwirkung voraus, die über die Klagebegründung und allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht und auf eine Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung gerichtet ist.

Diese besondere Mitwirkung sah das Gericht hier in zwei Punkten:

  • Ich hatte bereits nach einem Erörterungstermin, der der mündlichen Verhandlung vorausging, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Mandanten darauf hingewirkt, dass sich mein Mandant trotz guter Erfolgsaussichten und grundsätzlich voller Kostenerstattung auf eine nichtstreitige Beendigung mit hälftiger Kostenteilung einlässt.
  • In der mündlichen Verhandlung selbst wurde die Sitzung unterbrochen, damit ich meinem Mandanten die rechtliche Bedeutung der Verständigung – insbesondere hinsichtlich der Kosten – erläutern und auf eine Einigung hinwirken konnte.

Dass mein Mandant sich trotz vollständiger Aufhebung des Haftungsbescheids mit einer 50%igen Kostentragung zufrieden gab, wertete das Gericht als Ergebnis dieser besonderen Einwirkung und damit als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit, die den Erledigungserfolg maßgeblich gefördert hat.

Einordnung

Der Beschluss reiht sich in die gefestigte Linie von BFH und Finanzgerichten ein, wonach die Erledigungsgebühr keine Erfolgsgebühr ist, sondern eine besondere Tätigkeit honoriert, die auf eine einvernehmliche Erledigung ohne Urteil gerichtet ist.

Anerkannte Fallgruppen besonderer Mitwirkung sind etwa:

  • Unterbreiten eines Erledigungs- oder Vergleichsvorschlags,
  • Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde,
  • zusätzliche Beratung zur Einschränkung des Klagebegehrens,
  • Einwirken auf den Mandanten, einer kostenbelasteten Verständigung zuzustimmen.

Der Beschluss des Thüringer FG konkretisiert diese Linie für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte nicht nur auf Mandant und Finanzamt, sondern auch auf die Haftpflichtversicherung einwirkt, um eine kostenorientierte Verständigung zu ermöglichen.

Praxis-Tipp

Besondere Mitwirkung belegen: Wer eine Erledigungsgebühr durchsetzen will, sollte jede über die „normale“ Prozessführung hinausgehende Verständigungstätigkeit dokumentieren (hier konkret z. B. E‑Mail-Verkehr mit der Haftpflichtversicherung, Gesprächsvermerke, Telefonnotizen u. ä.) und im Kosten- bzw. Erinnerungsverfahren konkret vortragen.

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