In einem früheren Beitrag wies ich darauf hin, dass nach neuer Rechtslage auch bei Haftungsbescheiden so genannte AdV-Zinsen entstehen können.
Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe des Zinssatzes
Der 8. Senat des BFH hält die Höhe der AdV-Zinsen (6 % pro Jahr) seit dem 01.01.2019 jedoch für mit dem Grundgesetz unvereinbar und hat diese Frage dem BVerfG vorgelegt (BFH, 08.05.2024, VIII R 9/23). Zum Vergleich: Bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen beträgt der Zinssatz aktuell nur noch 1,8 % pro Jahr.
Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 8. Senats gewährte der 6. Senat des BFH (BFH, 24.10.2024, VI B 35/24 (AdV)) Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 in Höhe der Differenz („gesetzliche Spreizung“) zwischen dem gesetzlichen AdV-Zinssatz (6 % pro Jahr) und dem neu geregelten Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (1,8 % pro Jahr), also in Höhe von 4,2 % (6 % ./. 1,8 %) pro Jahr.
Finanzamt gewährt ebenfalls in Höhe der Differenz AdV
In einem aktuellen Fall hatte ich für eine Mandantin Einspruch gegen einen AdV-Zinsbescheid (betraf zwar AdV-Zinsen zur Grunderwerbsteuer, macht aber rechtlich keinen Unterschied) eingelegt und mit Verweis auf die BFH-Entscheidungen AdV des AdV-Zinsensbescheides in Höhe der „gesetzlichen Spreizung“ beantragt.
Das Finanzamt gewährte jetzt wie beantragt die AdV.
Praxis-Tipp Gegen AdV-Zinsbescheide sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf die BFH-Entscheidungen AdV in Höhe der „gesetzlichen Spreizung“ beantragt werden. Zugleich sollte das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. |
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