steuerhaft | Steuerstrafverteidigung und Haftungsabwehr

Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Wenn das Steuerstrafverfahren den Jagdschein (vorläufig) blockiert

,

In meiner Praxis erlebe ich immer wieder, dass ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren plötzlich auch in ganz andere Lebensbereiche eingreift – etwa dann, wenn der frisch bestandene Jagdschein „wegen des Verfahrens nicht ausgereicht“ wird, wie mir ein Mandant kürzlich schilderte. Viele Betroffene fragen sich dann, ob damit nicht die Unschuldsvermutung ausgehebelt wird und was sie in solchen Fällen tun können.

Unschuldsvermutung und „Zuverlässigkeit“

Waffen- und Jagdrecht knüpfen die Erteilung des Jagdscheins an die persönliche Zuverlässigkeit. Diese ist nicht identisch mit strafrechtlicher Schuld, sondern beruht auf einer Prognoseentscheidung der Behörde: Wird der Betroffene künftig mit Waffen verantwortungsvoll umgehen und die Rechtsordnung achten?

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten – auch wegen Steuerhinterziehung – kann diese Prognose deutlich belasten und führt oft zu einer regelhaften Annahme der Unzuverlässigkeit, jedenfalls bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen.

Laufendes Ermittlungsverfahren: Aussetzung statt automatischer Versagung

Solange nur ein Ermittlungsverfahren läuft, liegt keine rechtskräftige Verurteilung vor. Das Jagdrecht sieht für solche Fälle aber vor, dass die Behörde die Entscheidung über den Jagdschein vorläufig aussetzen darf, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 Bundesjagdgesetz/BJagdG).

Eine automatische, endgültige Versagung allein aufgrund des Verdachts ist demgegenüber rechtlich nur ausnahmsweise zu halten und erfordert zusätzliche, belastbare Tatsachen für eine negative Zuverlässigkeitsprognose.

Praktische Folgen und Handlungsmöglichkeiten

Eine lange Aussetzung kann für Betroffene faktisch einem Entzug gleichkommen, weshalb die behördliche Ermessensausübung („kann“) bei der vorläufigen Aussetzung überprüft werden sollte.

Wer als Jäger in ein Steuerstrafverfahren gerät, sollte seinen Verteidiger frühzeitig über solche Hintergründe informieren, um im Strafverfahren auf möglichst milde Folgen hinzuwirken und im Verwaltungsverfahren gegen eine überzogene Versagung oder zu lange Aussetzung vorgehen zu können.

Der Fischereischein ist dagegen nicht in Gefahr.

Schlagwörter:

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert