Jedenfalls unter dem Blickwinkel der steuerrechtlichen Haftung.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a GmbHG kann Geschäftsführer nicht (mehr) sein, wer wegen (vorsätzlicher) Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) verurteilt worden ist (sog. Inhabilität). Dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Strafurteils. Auch ein rechtskräftiger Strafbefehl genügt (steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO).
Folge für das steuerrechtliche Haftungsrecht: Der Ausschluss bewirkt, dass der rechtskräftig Verurteilte kein Vertreter i. S. v. § 34 Abs. 1 AO mehr ist und somit nicht mehr gemäß § 69 AO für Steuern der GmbH in Haftung genommen werden kann. Zumindest dann, wenn die Pflichten, deren (mindestens) grobfahrlässige Verletzung man dem Geschäftsführer vorwirft, nach Rechtskraft der Verurteilung entstanden sind.
Wie im Fall der Amtsniederlegung oder Abberufung ist es auch insoweit ohne Relevanz, ob der rechtskräftig verurteilte Geschäftsführer noch im Handelsregister eingetragen oder bereits gelöscht ist, da für die Haftung des gesetzlichen Vertreters nach § 69 AO der öffentliche Glaube des Handelsregisters ohne Bedeutung ist (FG Münster, 19.12.2022, 4 K 1158/20 L, nicht rechtskräftig; Revision BFH, VII R 4/23).
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Geschäfte der GmbH von einem faktischen Geschäftsführer geführt wurden. Der Kläger stand zwar im Handelsregister, war aber nur als Strohmann eingesetzt. Das FG hat offen gelassen, ob er dadurch Haftender im Sinne von § 35 AO sein konnte. Im Wesentlichen hob das FG den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf, weil das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.
Schreibe einen Kommentar