Bereits in einem früheren Beitrag hatte ich auf die Neuregelung in § 237 Abs. 6 AO hingewiesen, wonach Aussetzungszinsen – anders als nach bisheriger Rechtslage – jetzt auch bei erfolglosen Rechtsbehelfen gegen Haftungsbescheide entstehen können.
Der 8. Senat des BFH hält die Höhe der AdV-Zinsen (0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr, § 238 Abs. 1 AO) seit dem 01.01.2019 jedoch für mit dem Grundgesetz unvereinbar und hat diese Frage dem BVerfG vorgelegt (BFH, 08.05.2024, VIII R 9/23).
Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 8. Senats gewährte der 6. Senat des BFH (24.10.2024, VI B 35/24 (AdV)) unterdessen AdV für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019, jedoch nur für die Differenz („gesetzliche Spreizung“) zwischen dem gesetzlichen AdV-Zinssatz (0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr) und dem neu geregelten Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr, § 238 Abs. 1a AO), mithin in Höhe von 0,35 % pro Monat (0,5 % ./. 0,15 % = 0,35 %).
Praxis-Tipp Gegen AdV-Zinsbescheide sollte unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen Einspruch eingelegt und AdV beantragt werden. Zudem sollte das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. |
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