Zufallsfund in den Akten
Während einer Akteneinsicht in einem Finanzgerichtsverfahren fand ich in der Prüferhandakte eine interne E-Mail der Haftungsstelle des Finanzamts. Die Sachbearbeiterin schrieb an die Prüferin, sie habe vor einiger Zeit die Haftung meines Mandanten als Verfügungsberechtigter einer GmbH geprüft, aber mangels ausreichender Anhaltspunkte das Haftungsverfahren eingestellt.
Wörtlich hielt sie fest, mein Mandant sei „in diesem Verfahren von Herrn Deutschendorf (gut) vertreten worden“.
Haftung des Verfügungsberechtigten
Gerade im Kontext der Haftung nach § 69 AO in Verbindung mit § 35 AO (Haftung des Vertreters) und § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers) ist der (vermeintliche) Verfügungsberechtigte häufig Dreh- und Angelpunkt. Ob jemand, der nicht formeller (also zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich besteller) Geschäftsführer ist, als faktischer Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter auftritt, entscheidet oft über eine hohe persönliche Haftung.
Dass die Haftungsstelle hier ausdrücklich nicht genug Anhaltspunkte für eine Haftungsinanspruchnahme gesehen hat, ist daher mehr als ein Detail: Es ist eine klare behördliche Selbstkorrektur.
Verteidigungsansatz und Bedeutung für Mandanten
Solche internen Einschätzungen sind im Steuerstreit und in der Steuerstrafverteidigung außerordentlich wertvoll. Sie dokumentieren, dass die Verwaltung selbst Zweifel an einer Haftung hatte und deshalb vom Erlass eines Haftungsbescheides Abstand nahm.
Zugleich zeigt die positive Erwähnung meiner Vertretung, dass akribische Herausarbeitung des Sachverhalts, ein tiefes Verständnis des steuerlichen Haftungsrechts und präzise rechtliche Einwendungen gegen eine Haftungsinanspruchnahme die Mandanten konkret entlasten können.
Genau hier liegt mein Schwerpunkt: Nach Möglichkeit die Haftung abwehren, noch bevor ein existenzbedrohender Haftungsbescheid erlassen wird.
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