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Haftungsbescheid vom Finanzamt? – Abwehrberatung, Einspruch und Finanzgerichtsverfahren durch spezialisierten Steuerfachanwalt

Checkliste: Einwendungen gegen Haftungsbescheide

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Einwendungen

Einwendungen gegen Haftungsbescheide lassen sich in formell-rechtliche (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materiell-rechtliche Einwendungen unterteilen.

Diese Unterscheidung soll nur die Strukturierung erleichtern, da insb. dem Finanzrichter die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtmäßigkeit bei der rechtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten (= allgemeines Verwaltungsrecht) geläufig ist, so dass ihm der Berater durch strukturierten Vortrag die „Arbeit erleichtern“ kann.

Checkliste

Die nachfolgende (grobe) Checkliste zu den Einwendungen gegen Haftungsbescheide erleichtert es, in der Abwehrberatung keinen wichtigen Punkt zu übersehen.

Formell-rechtliche Einwendungen

  • Falscher Bescheidtyp: Das Finanzamt hat einen Haftungsbescheid erlassen statt (richtigerweise) einen Steuerbescheid oder umgekehrt.
  • Fehlerhafte Bekanntgabe: Der Haftungsbescheid wurde nicht wirksam bekannt gegeben bzw. zugestellt.
  • Unzuständigkeit: Das Finanzamt, das den Haftungsbescheid erlassen hat, war dafür gar nicht zuständig.
  • Verfahrensfehler: Vor oder bei Erlass des Haftungsbescheides hat das Finanzamt gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
  • Formfehler: Bei Erlass des Haftungsbescheides hat das Finanzamt gegen Formvorschriften verstoßen.

Materiell-rechtliche Einwendungen

  • Hauptschuld: Die Hauptschuld, für die gehaftet werden soll, besteht nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bzw. war vor Erlass des Haftungsbescheides bereits ganz oder teilweise erloschen (Stichwort: „Akzessorietät“).
  • Haftungstatbestand: Der gesetzliche Haftungstatbestand ist nicht erfüllt.
  • Ermessen: Das Finanzamt hat sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt.
  • Festsetzungsverjährung: Vor Erlass des Haftungsbescheides war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Praxis-Tipp

Haftungsbescheide „knackt“ man in der Praxis am häufigsten über den nicht erfüllten Haftungstatbestand, die fehlerhafte Ermessensausübung oder den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Hinzu kommt der (vorgelagerte) Einwand, dass das Finanzamt den Sachverhalt nicht richtig bzw. nur unvollständig ermittelt hat.

Formell-rechtliche Einwendungen spielen dagegen in der Praxis kaum eine Rolle, da insbesondere Verfahrensfehler vom Finanzamt in vielen Fällen auch noch nachträglich geheilt werden können (z. B. die unterlassene Anhörung noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens, § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO). „Musik“ steckt allerdings manchmal in den Prüfungspunkten „falscher Bescheidtyp“ und „fehlerhafte Bekanntgabe.“

Auch im (späteren) Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren können Einwendungen vorgebracht werden, z. B. Eintritt der Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO). Diese Einwendungen berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Solche Einwendungen müssen daher mit den im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehenden Anträgen und Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, insb. mit einem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO). Zudem besteht in diesen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Widerruf des Haftungsbescheides (§ 130 Abs. 1 AO).

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