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Haftungsbescheid vom Finanzamt? – Abwehrberatung, Einspruch und Finanzgerichtsverfahren durch spezialisierten Steuerfachanwalt

Einspruchsentscheidung: „Zusendung durch einfachen Brief“ – tatsächlich aber Zustellung mit Zustellungsurkunde

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In einem anderen Betrag hatte ich auf eine Haftungsfalle für Berater hingewiesen, wenn übersehen wird, dass ein Haftungs- oder Steuerbescheid förmlich zugestellt wurde. Dann besteht das Risiko, dass die Einspruchs- oder Klagefrist falsch berechnet wid und der Einspruch oder die Klage des Mandanten verspätet (verfristet) eingelegt werden. Dann ist der Einspruch oder die Klage unzulässig und die Sache wird inhaltlich nicht mehr geprüft. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in diesen Fällen regelmäßig aussichtslos.

Neulich erhielt ich eine Einspruchsentscheidung eines baden-württemberger Finanzamtes. Auf dieser steht gleich auf der ersten Seite fett und umrahmt:

„Zusendung durch einfachen Brief (Inland)“

Also Berechnung der einmonatigen Klagefrist anhand der viertägigen Bekanntgabefiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)? Fehlanzeige! Tatsächlich wurde die Einspruchsentscheidung mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Aus der Einspruchsentscheidung selbst ist das nicht erkennbar. Maßgeblich für den Fristbeginn ist hier allein das Datum der Zustellung.

Daher nochmals der

Praxis-Tipp

Immer genau prüfen, ob im Adressfeld des Haftungs- oder Steuerbescheides „Zustellung mit Zustellungsurkunde“, „PZU“ o. ä. vermerkt ist. Nicht selten fehlt aber dieser Hinweis, obwohl – wie im geschilderten Fall – tatsächlich mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde. Der Mandant muss also immer gefragt werden, ob der Haftungs- oder Steuerbescheid im „gelbem Umschlag“ kam. Den Umschlag muss man sich zur Prüfung auch vorlegen lassen.

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