steuerhaft | Haftungsbescheid abwehren

Haftungsbescheid vom Finanzamt? – Abwehrberatung, Einspruch und Finanzgerichtsverfahren durch spezialisierten Steuerfachanwalt

Steueranwältinnen und -anwälte als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)?

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Beraterinnen und Berater müssen, wenn und soweit sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, insb. ihre Mandantschaft identifizieren (§§ 11ff. GwG) und eine Reihe weiterer Verpflichtungen erfüllen (§§ 4ff. GwG).

Steuerberater generell GwG-Verpflichtete

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind generell GwG-Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG), egal, ob sie für einen Mandanten eine USt-Erklärung erstellen, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen oder vor dem Finanzgericht auftreten.

Rechtsanwälte nur bei Katalogtätigkeiten

Dagegen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nur) dann GwG-Verpflichtete, soweit sie (mindestens) eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Katalogtätigkeiten ausüben, insb. geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e GwG).

Erbringen Rechtsanwälte nun Hilfeleistung in Steuersachen, wenn sie z. B. ein Haftungsbescheid-Mandat übernehmen? Das ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Das VG Gelsenkirchen (11.01.2021, 18 L 1703/20, rkr.; 17.07.2023, 18 L 786/23, bestätigt durch OVG Münster, 07.05.2024, 4 B 897/23) vertritt die Auffassung, die Vorschrift erfasse bei richtlinienkonformer Auslegung Rechtsanwälte nur dann, wenn ihre wesentliche Tätigkeit die steuerrechtliche Beratung bzw. Hilfe zur Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungspflichten ist.

Hierunter falle nicht

„die anwaltliche Vertretung im Rahmen eines – das bereits abgeschlossene Steuerverwaltungsverfahren nachträglich kontrollierende und damit weniger risikobehaftete – finanzgerichtlichen Verfahrens sowie die steuerstrafrechtliche Vertretung gegenüber den Strafermittlungsbehörden oder den Strafgerichten.“

Anders (GwG-Verpflichteteneigenschaft bejaht) verhalte es sich jedoch mit der Begleitung von Betriebs- bzw. Außenprüfungen. Die Außenprüfung diene der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen als Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens.

Die anwaltliche Begleitung einer Betriebsprüfung biete auf Beratungsebene Einwirkungs und Gestaltungsmöglichkeiten auf das noch laufende Besteuerungsverfahren, die Risiken im Sinne des GwG begründen, etwa durch Hilfe bei Erfüllung der Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Schlussbesprechung.

Praxis-Tipp

Die Vertretung im Finanzgerichtsverfahren z. B. gegen einen Haftungsbescheid begründet demnach nicht die GwG-Verpflichteteneigenschaft. M. E. muss dies auch für das Anhörungs- und Einspruchsverfahren sowie für das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren gelten, denn auch hier fehlt es an Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das Besteuerungsverfahren (Festsetzungsverfahren).

Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber Vorsicht angebracht. Im Zweifel sind die GwG-Verpflichtungen zu erfüllen. Nach OVG NRW, 07.05.2024, 4 B 897/23, ist „der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen … nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen.“

S. auch – allerdings für die Praxis kaum brauchbar – BRAK, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, 8. Aufl. 2024, Rn. 33.

Literatur: Horvat, Die Verpflichteteneigenschaft der im Steuer(straf)recht tätigen Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GwG, wistra 2021, 457; Valbuena, Die Verpflichtetenstellung von Rechtsanwälten nach dem Geldwäschegesetz – Eine systematische Analyse unter Berücksichtigung der Rechtspraxis und aktueller Stellungnahme der BRAK, DStR 2025, 1882 (irritierend allerdings, dass in diesem Aufsatz die Rspr. des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster nicht erwähnt wird).

Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatern

Die Rspr. des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster führt allerdings zu einer Ungleichbehandlung ggü. Steuerberaterinnen und Steuerberatern und Beratern, die sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater sind. Vertritt oder verteidigt z. B. ein Steuerberater einen Mandanten vor dem Finanzgericht oder im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ggü. der BuStra, ist der Steuerberater GwG-Verpflichteter (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Ein Rechtsanwalt in der gleichen Situation ist es nicht (keine Katalogtätigkeit).

Dieser Widerspruch – Rechtsanwälte hat man ausdrücklich ins GwG aufgenommen, um eine Gleichbehandlung mit Steuerberatern zu erreichen – lässt sich m. E. nur durch eine teleologische Reduktion von § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG lösen: Tritt ein Steuerberater „nur“ forensisch auf (Einspruchsverfahren, Finanzgericht, steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren), dann keine GwG-Verpflichteteneigenschaft.

Achtung!

Das ist nur meine Privatmeinung, Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.

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