„Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid … in Anspruch genommen werden“, heißt es in § 191 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO).
Die Hauptschuld, für die gehaftet werden soll, ist im Normalfall eine Steuerschuld („Steuer“). Der Begriff „Steuer“ in § 191 Abs. 1 S. 1 AO wird jedoch allgemein als zu eng angesehen.
Eine Haftung kommt nicht nur für (fremde) Steuerschulden – auch wenn das in der Praxis der Normalfall ist -, sondern auch für andere steuerliche Ansprüche in Betracht. Z. B. für Säumniszuschläge, wenn die jeweilige Haftungsnorm das vorsieht, etwa § 69 Abs. 2 AO.
Aber auch eine Haftung für Haftungsansprüche kommt in Betracht, „Haftung 2. Grades“ oder auch „doppelstöckige Haftung“ genannt.
In einer jüngst vom BFH (03.07.2025, VII B 46/24) aufgehobenen Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts (22.02.2024, 6 K 865/20) gibt es dazu ein anschauliches Beispiel:
SächsFG, 22.02.2024, 6 K 865/20 (nicht rechtskräftig) – Sachverhalt vereinfacht Die Mutter der Klägerin führte ein Einzelunternehmen. Die Klägerin trat in das Einzelunternehmen ein. Beide gründeten dadurch eine OHG. Das FA nahm die OHG mit Haftungsbescheid vom 29.11.2018 gemäß § 28 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten aus dem Einzelunternehmen in Haftung. Vor Ablauf der im Haftungsbescheid gesetzten Zahlungsfrist trat die Klägerin aus der OHG wieder aus. Dadurch wurde die OHG ohne Liquidation beendet. Die Mutter der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der OHG beglich die Schuld aus dem Haftungsbescheid vom 29.11.2018 nicht. Mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid vom 20.08.2019 nahm das FA die Klägerin für die Haftungsschuld der erloschenen Gesellschaft als deren ehemalige Gesellschafterin gemäß § 128 HGB (a. F.) in Haftung. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH aus anderen Gründen aufgehoben (Verfahrensfehler, da Beweisantrag übergangen). |
Fazit Eine steuerliche Haftung kommt nicht nur für fremde Steuerschulden, sondern auch für fremde Haftungsschulden in Betracht. |
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